Rechtsprechung
   BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4224
BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 (https://dejure.org/1984,4224)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 (https://dejure.org/1984,4224)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - 1 ABR 3/82 (https://dejure.org/1984,4224)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,4224) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1984, 1531
  • afp 1984, 180
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 02.08.1983 - 1 ABR 34/81
    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, in dem es lediglich um die tarifgerechte Eingruppierung des Arbeitnehmers, also um die schlichte Anwendung des Tarifvertrages auf einen vorgegebenen Sachverhalt und damit um bloßen Normenvollzug geht, der ein- oder umzugruppierende Arbeitnehmer nicht zu beteiligen ist, weil die Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren keine präjudizielle Wirkung für einen zwischen dem betreffenden Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber auszutragenden Eingruppierungsrechtsstreit entfaltet und der Arbeitnehmer des halb vom Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht in seiner Rechtsstellung berührt wird (vgl. den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 - ebenso die Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - und vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 ~).

    Wie der Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluß vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 - im Anschluß an das Urteil des Vierten Senats vom 13. Mai 1981 (BAG 35, 239 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB) ausgesprochen hat, läßt sich aus Ziff. II b Nr. 1 und 2 des Anhangs B Druckformherstellung zum MTV Arb nicht herleiten, daß die mit den dort bezeichneten Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer gewerbliche Arbeiter sind.

    Ein entscheidendes Anzeichen für eine bestehende Verkehrsanschauung ist die Bewertung der Tätigkeit in einschlägigen Tarifverträgen als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit (BAG 35, 239 AP Nr. 24 zu § 59 HGB; Senatsbeschluß vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 -, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 13.05.1981 - 4 AZR 1076/78

    Eingruppierung: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats -

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82
    Wie der Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluß vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 - im Anschluß an das Urteil des Vierten Senats vom 13. Mai 1981 (BAG 35, 239 = AP Nr. 24 zu § 59 HGB) ausgesprochen hat, läßt sich aus Ziff. II b Nr. 1 und 2 des Anhangs B Druckformherstellung zum MTV Arb nicht herleiten, daß die mit den dort bezeichneten Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer gewerbliche Arbeiter sind.

    Ein entscheidendes Anzeichen für eine bestehende Verkehrsanschauung ist die Bewertung der Tätigkeit in einschlägigen Tarifverträgen als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit (BAG 35, 239 AP Nr. 24 zu § 59 HGB; Senatsbeschluß vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 -, zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 13.09.1983 - 1 ABR 69/81

    Tarifvertrag Textsysteme

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82
    Wegen dieser besonderen Zweckbestimmung der Besetzungsregelung im RTS-TV hat der Senat in seinem auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß vom 13. September 1983 - 1 ABR 69/81 - angenommen, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 RTS-TV, mit den dort genannten Gestaltungs- und Korrekturarbeiten geeignete Fachkräfte der Druckindustrie, insbesondere Schriftsetzer, zu beschäftigen, nicht davon abhängt, daß solche Gestaltungs- und Korrekturarbeiten auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz überwiegend anfallen; er hat es vielmehr genügen lassen, daß der Umfang der Gestaltungs- und Korrekturarbeiten im Vergleich zu den sonstigen auf dem betreffenden Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten nicht unerheblich ist.
  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77

    Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82
    Wegen ihrer Beteiligung in den Vorinstanzen war den betreffenden Arbeitnehmern in der Rechtsbeschwerdeinstanz Gelegenheit zu geben, zur Frage ihrer Verfahrensbeteiligung Stellung zu nehmen (vgl. BAG 32, 350, 358 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B I 4 der Gründe).
  • BAG, 31.05.1983 - 1 ABR 57/80

    Eingruppierung - Betriebsratsmitbestimmung

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, in dem es lediglich um die tarifgerechte Eingruppierung des Arbeitnehmers, also um die schlichte Anwendung des Tarifvertrages auf einen vorgegebenen Sachverhalt und damit um bloßen Normenvollzug geht, der ein- oder umzugruppierende Arbeitnehmer nicht zu beteiligen ist, weil die Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren keine präjudizielle Wirkung für einen zwischen dem betreffenden Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber auszutragenden Eingruppierungsrechtsstreit entfaltet und der Arbeitnehmer des halb vom Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht in seiner Rechtsstellung berührt wird (vgl. den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 - ebenso die Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - und vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 ~).
  • BAG, 22.03.1983 - 1 ABR 49/81

    Mitbestimmungssicherungsverfahren bei Eingruppierungen

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82
    Der Senat hat wiederholt entschieden, daß in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, in dem es lediglich um die tarifgerechte Eingruppierung des Arbeitnehmers, also um die schlichte Anwendung des Tarifvertrages auf einen vorgegebenen Sachverhalt und damit um bloßen Normenvollzug geht, der ein- oder umzugruppierende Arbeitnehmer nicht zu beteiligen ist, weil die Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren keine präjudizielle Wirkung für einen zwischen dem betreffenden Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber auszutragenden Eingruppierungsrechtsstreit entfaltet und der Arbeitnehmer des halb vom Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht in seiner Rechtsstellung berührt wird (vgl. den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Senatsbeschluß vom 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 - ebenso die Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 1983 - 1 ABR 57/80 - und vom 2. August 1983 - 1 ABR 34/81 ~).
  • BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76

    Tätigkeit des Betriebsrats - Wahrnehmung von Rechten - Klärung

    Auszug aus BAG, 14.02.1984 - 1 ABR 3/82
    Ihre Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Beschluß waren deshalb nicht zulässig, so daß das Landesarbeitsgericht sie hätte als unzulässig verwerfen müssen (vgl. BAG 31, 93, 95 f . = AP Nr. 1U zu § 140 BetrVG 1972, zu II 3 b der Gründe).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2022 - 2 TaBV 13/21

    Schwerbehindertenvertretung - Wegstreckenentschädigung - Sitz der

    Legen am Verfahren nicht Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts ein, sind ihre Beschwerden unzulässig und müssen als unzulässig verworfen werden (BAG, Beschluss vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 - Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 13.03.1984 - 1 ABR 49/82 - Rn. 17, juris).(Rn.61).

    Legen nämlich am Verfahren nicht Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss eines Arbeitsgerichts ein, sind ihre Beschwerden unzulässig und müssen als unzulässig verworfen werden (BAG, Beschluss vom 14.02.1984 - 1 ABR 3/82 - Rn. 31, juris; BAG, Beschluss vom 13.03.1984 - 1 ABR 49/82 - Rn. 17, juris).

  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 73/84

    Auslegung eines Tarifvertrags über die Einführung rechnergesteuerter Textsysteme

    So ging es in dem Verfahren, das der Entscheidung des Senats vom 13. September 1983 zugrunde lag, um eine Versetzung, in dem Verfahren, das durch Beschluß vom 14. Februar 1984 beendet wurde, um eine Umgruppierung (vgl. Beschluß vom 13. September 1983 - 1 ABR 69/81 - BAGE 44, 141 [BAG 13.09.1983 - 1 ABR 69/81] = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie; Beschluß vom 14. Februar 1984 - 1 ABR 3/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.08.1985 - 5 TaBV 3/85

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung von sieben

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 03.02.1988 - 4 AZR 513/87

    Befugnis von Redakteuren zur Eingabe von Daten in ein rechnergesteuertes

    Es handelt sich somit um eine Auswahlregelung (BAG Beschluß vom 14. Februar 1984 - 1 ABR 3/82 -, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
  • BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 49/82

    Mitbestimmung Gesamtbetriebsrat

    Er kann daher gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch kein Rechtsmittel einlegen (Beschluß des Senats vom 25. August 1981, aaO, und vom 11. Februar 1984 - 1 ABR 3/82 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 20.08.1986 - 4 AZR 257/85

    Herstellung von Anzeigen - Gestaltung nichtstandardisierter Anzeigen -

    Hierbei ist nach dem GTV erforderlich, daß er überwiegend solche Tätigkeiten ausübt (vgl. auch BAG Beschluß vom 14. Februar 1984 - 1 ABR 3/82 -, AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 56/84

    Gerichtliche Ersetzbarkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur Höhergruppierung

    Auch bei Angestellten im rechnergesteuerten Textsystem der Druckindustrie richtet sich die Eingruppierung nach ihrer überwiegend auszuübenden Tätigkeit (Beschluß vom 14. Februar 1984 - 1 ABR 3/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 57/84

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in eine tarifliche

    Auch bei Angestellten im rechnergesteuerten Textsystem der Druckindustrie richtet sich die Eingruppierung nach ihrer überwiegend auszuübenden Tätigkeit (Beschluß vom 14. Februar 1984 - 1 ABR 3/82 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie).
  • ArbG Wiesbaden, 05.09.1985 - 4 BV 5/85

    Rechtsschutzinteresse eines Unternehmens für den Antrag auf Ersetzung der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht